Rechtsanspruch auf Wunschkita?
Leider nein….!
Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) wurde zwar ab 1. August 2013 ein bundesweiter Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für Kinder bereits ab dem vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr geschaffen. Aber das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern besteht nur im Rahmen freier Kapazitäten. Der Rechtsanspruch bezieht sich zudem nur allgemein auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Das heißt selbst bei der Betreuungsart – Tagesmutter oder Kita – können Eltern nur mitbestimmen, wenn es für beide Alternativen auch freie Plätze gibt. Wenn dem nicht so ist, dann besteht eben kein Anspruch auf Betreuung in einer Kita, sondern die Eltern können auch auf eine Tagesmutter verwiesen werden. Dies ist nunmehr – insb. für Nordrhein-Westfalen mit Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster vom 14.08.2013 – Aktenzeichen 12 B 793/13 – geklärt .
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert und zur Begründung ausgeführt: Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern
gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht.
Wenn die Eltern bereits keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuung – Tagesmutter oder Kita / Kindergarten – ist klar, dass auch kein Rechtsanspruch auf Aufnahme bei einer bestimmten Wunschkita besteht. Im Juristendeutsch „Die genannte Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII n. F. gewährt keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines Platzes in einer bestimmten Kindertageseinrichtung.“
Allein eine räumliche zumutbare Nähe zur U3-Betreuung muss gewährleistet sein. Ob dies fünf Kilometer sind, der nächste Stadtteil oder Ähnliches ist bislang noch nicht geklärt. Die Gerichte stellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab.